Whydah Trade Rum-Likör 700ml

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Frisch.
Fruchtig.
Frech. 
Der Paradiesvogel unter den Rum Likören. 

Komm mit auf eine Reise in eine traumhafte Welt mit tiefblauen Meeren, langen Stränden und spüre die Sonne auf der Haut. 


Produktinformationen

Dein Whydah Trade Rum-Likör wird hergestellt auf der Basis von drei unterschiedlichen Rum-Sorten. Mit seinem besonders weichen und fruchtigen Geschmack entführt er Dich auf eine Reise in die Südsee, an einen weißen Strand - und ob pur oder gemischt, er zaubert Dir sofort ein Lächeln ins Gesicht.

Inhalt und Literpreis

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700ml 
35% 
1l = 42,71 €

Produktdetails

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Frisch.

Durch einen Hauch von Minze erhält Dein Rum-Likör seine Frische im Geschmack.

Fruchtig.

Die tropische Ananas verleiht ihm 

seine unverwechselbare und fruchtige Note.

Frech.

Abgerundet durch einen Spritzer frecher Zitrone erhält Dein Rum-Likör sein einzigartiges Finish. 

Besonderheiten

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Dein Whydah Trade Rum-Likör kommt zu Dir in seiner sehr coolen giftgrünen Apothekerflasche - Farbwechsel durch Genuss des Inhalts.


Kein Verkauf an Personen unter 18 Jahren!

Jugendschutzgesetz (JuSchG) §9 Alkoholische Getränke


(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1.Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,2.andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendlicheweder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder2.in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.