Whydah Landratte exotische Fruchtbombe 200ml Rum-Likör

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Der neue Rum-Likör in der coolen giftgrünen Apothekerflasche. 
Die Landratte gibt es in drei leckeren Sorten. Mit der gelben Kappe gibt es eine megaaaa exotische Fruchtbombe als Rum-Likör. 

Produktinformationen

Mit einem Alkoholgehalt von 30% hat die Whydah Landratte eine ganz leichte alkoholische Schärfe. 

Der Rum-Likör vereint diverse exotische Früchte - von Drachenfrucht, Guave über Sternfrucht bis hin zu Pfirsich. Er schmeckt leicht süß und bombastisch fruchtig. 

Inhalt und Literpreis

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200ml Landratte
30% Alkoholgehalt 
75,-€/Liter  

Produktdetails

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Frisch.
Fruchtig.
Frech. 
Der Paradiesvogel unter den Rum Likören. 
  
Komm mit auf eine Reise in eine traumhafte Welt mit tiefblauen Meeren, langen Stränden und spüre die Sonne auf der Haut.  
 
Schmecke die Südsee und lass deine Hausbar mit der tollen giftgrünen Apothekerflasche leuchten.

Besonderheiten

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Kein Verkauf an Personen unter 18 Jahren!
 
 Jugendschutzgesetz (JuSchG) §9 Alkoholische Getränke 

 

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1.Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,2.andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder2.in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.