Whydah Black Sam Rum-Likör 700ml
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Piratenschatz in Sicht!
Der liebste Rum-Likör des Captains hat es in sich! Mit herbem Lakritz im Herzen sowie feinsten Noten von leckerer Schokolade und edler Mandel ein absoluter Genuss.
"Shake it Captain" und lass deinen dunklen Piraten Gold glitzern!
Perfekt als Shot - eiskalt genießen - rockt aber auch bei Zimmertemperatur.
Produktinformationen
Der Rum-Likör des Captains "Black Sam" ist einzigartig im Geschmack.
Durch seine Verbindung von Lakritz, Schokolade und Mandel hat man das Gefühl auf dem Jahrmarkt zu sein und einen Salmiak-Lolli zu trinken. Abgefahren und wirklich anders!
Und das Beste - er schmeckt sogar, wenn man Lakritz nicht mag.
Ein cooles Etikett mit goldener Heißfolie auf der typischen Whydah Apothekerflasche runden seine Gesamterscheinung ab.
Piratenschatz in Sicht!
"Shake it Captain" und verwandle dein schwarzes Getränk in etwas Gold Glitzerndes.
Inhalt und Literpreis
700ml
35%
Mit Farbstoff
1l = 42,71 €
Produktdetails
2. Wahl - Flutopfer:
Die Flaschen lagen ein paar Stunden im überfluteten Lager. Sie unterscheiden sich kaum von der 1. Wahl, können aber leicht aufgeplatzte Kapseln haben. Der Inhalt ist natürlich lecker wie immer :-D
Frisch.
Fruchtig.
Frech.
Der Paradiesvogel unter den Rum Likören.
Komm mit auf eine Reise in eine traumhafte Welt mit tiefblauen Meeren, langen Stränden und spüre die Sonne auf der Haut.
Besonderheiten
Kein Verkauf an Personen unter 18 Jahren!
Jugendschutzgesetz (JuSchG) §9 Alkoholische Gertänke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1.Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,2.andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder2.in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.