200ml Rum-Likör + 2.0 Piratenbecher

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Limitierte Angebote bis 30.11.2024

Produktinformationen

Mit einem Alkoholgehalt von 30% hat die Whydah Landratte eine ganz leichte alkoholische Schärfe. 

Brombeere: Es überwiegt der leckere fruchtige Geschmack von Brombeere. Das Ganze wird verfeinert durch einen leichten Hauch Vanille und einer süßen Heidelbeer-Note.
 

Haselnuss: Es überwiegt der leckere nussige Geschmack von Haselnuss. Das Ganze wird verfeinert durch einen leichten Hauch von Kastanie. 

Exotische Fruchtbombe: Der Rum-Likör vereint diverse exotische Früchte - von Drachenfrucht, Guave über Sternfrucht bis hin zu Pfirsich. Er schmeckt leicht süß und bombastisch fruchtig. 

Dein Whydah Trade Rum-Likör wird hergestellt auf der Basis von drei unterschiedlichen Rum-Sorten. Mit seinem besonders weichen und fruchtigen Geschmack entführt er Dich auf eine Reise in die Südsee, an einen weißen Strand - und ob pur oder gemischt, er zaubert Dir sofort ein Lächeln ins Gesicht. 


Tropischer Geschmack vereint in nur einer Flasche Whydah Crazy Coconana. Der Rum-Likör auf Basis eines jamaikanischen Rums und mit 30% Vol. lässt Dich die Südsee zu Hause erleben. Tropische Kokosnuss trifft auf fruchtige Banane. Abgerundet durch eine leichte Vanille-Note. 
 

Größe und Literpreis

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Rum-Likör
200ml 
30% Vol. bis 35% Vol.
1l = 75,-€  (bei einem Ladenpreis von 15,-€ pro Flasche)

Piratenbecher 2.0 neongrün 

Produktdetails

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Frisch.
Fruchtig.
Frech. 
Der Paradiesvogel unter den Rum Likören. 
 
Komm mit auf eine Reise in eine traumhafte Welt mit tiefblauen Meeren, langen Stränden und spüre die Sonne auf der Haut.    

Besonderheiten

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Kein Verkauf an Personen unter 18 Jahren!
 
 Jugendschutzgesetz (JuSchG) §9 Alkoholische Getränke

 

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1.Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,2.andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendlicheweder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder2.in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.