Piraten-Party-Shot Set 6 x 4cl
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Das Party-Piraten-Shot Set von Whydah Trade.
Erhalte insgesamt sechs 4cl Flaschen Deines Lieblingsrum-Likörs im Set!
Das Set beinhaltet:
2 x 4 cl Whydah Trade Rum-Likör
2 x 4cl Whydah Black Sam
2 x 4cl Whydah Sweet Poison
Der Paradiesvogel unter den Rum Likören - jetzt auch als Shot in 4cl erhältlich.
Produktinformationen
Das Party-Piraten-Set zum ausprobieren!
Erhalte je 2 Flaschen pro Sorte!
Dein Whydah Trade Rum-Likör wird hergestellt auf der Basis von drei unterschiedlichen Rum-Sorten. Mit seinem besonders weichen und fruchtigen Geschmack entführt er Dich auf eine Reise in die Südsee, an einen weißen Strand - und ob pur oder gemischt, er zaubert Dir sofort ein Lächeln ins Gesicht.
Sweet Poison:
Fruchtig leckerer giftgrüner Apfel.
"Shake it Pirate"
Genieße den süßen Rum-Likör am besten pur - sein Geschmack erinnert an Urlaub durch die fruchtige Note der Ananas und Kiwi.
Black Sam:
Der Rum-Likör des Captains "Black Sam" ist einzigartig im Geschmack.
Durch seine Verbindung von Lakritz, Schokolade und Mandel hat man das Gefühl auf dem Jahrmarkt zu sein und einen Salmiak-Lolli zu trinken. Abgefahren und wirklich anders!
Und das Beste - er schmeckt sogar, wenn man Lakritz nicht mag.
Piratenschatz in Sicht!
"Shake it Captain" und verwandle dein schwarzes Getränk in etwas Gold Glitzerndes.
Inhalt und Literpreis
Whydah Trade Rum-Likör
2 x 4cl
35%
Whydah Black Sam
2 x 4cl
35%
mit Farbstoff
Whydah Sweet Poison
2 x 4cl
18%
mit Farbstoff
Literpreis bei 18,-€ für 6 x 4cl = 75,- €
Produktdetails
Frisch.
Fruchtig.
Frech.
Der Paradiesvogel unter den Rum Likören.
Komm mit auf eine Reise in eine traumhafte Welt mit tiefblauen Meeren, langen Stränden und spüre die Sonne auf der Haut.
Besonderheiten
Kein Verkauf an Personen unter 18 Jahren!
Jugendschutzgesetz (JuSchG) §9 Alkoholische Getränke (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1.Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,2.andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder2.in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.