Limitierter Whydah Suicide Pumpkin 700ml Rum-Likör

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Lieferzeit 3 - 6 Werktage

Nur 360 Flaschen verfügbar - limitiert und nummeriert.
 
Frisch. FREAKY. Frech. 
 
Kürbis mit Birne und einer Geheimzutat 🎃

Produktinformationen

Suicide Pumpkin - der etwas andere Rum-Likör kombiniert den klassischen Halloween-Kürbis mit Birne und einem ganz kleinen Hauch Ingwer. 

Eignet sich perfekt als Short, oder zum Mixen von schaurig leckeren Cocktails und Longdrinks. Nicht nur zu Halloween ein Genuss. 


Größe und Literpreis

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700ml 
 20% 
 mit Farbstoff
 1l = 35,71 € 

Produktdetails

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2. Wahl - Flutopfer:
Die Flaschen lagen ein paar Stunden im überfluteten Lager. Sie unterscheiden sich kaum von der 1. Wahl, können aber leicht aufgeplatzte Kapseln haben. Der Inhalt ist natürlich lecker wie immer :-D 


Der Suicide Pumpkin kommt in der klassischen Whydah Trade Apothekerflasche und ist auf 360 Flaschen limitiert und nummeriert.  
 
Wenn weg dann alle! 

Besonderheiten

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Kein Verkauf an Personen unter 18 Jahren!
 
 Jugendschutzgesetz (JuSchG) §9 Alkoholische Getränke

 

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1.Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,2.andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendlicheweder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder2.in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.