Großes Crazy Coconana Set

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Ein megaaaa cooles Set für alle Crazy Coconana Liebhaber und die, die es noch werden wollen. 

Eine Flasche Crazy Coconana 700ml und dazu zwei passende Gläser. 

Hol Dir die Südsee nach Hause!

Tropische Kokosnuss trifft auf fruchtige Banane. Abgerundet durch eine leichte Vanille-Note lässt dich der köstliche Rum-Likör von karibischen Nächten träumen. 

Produktinformationen

Tropischer Geschmack vereint in nur einer Flasche Whydah Crazy Coconana.

Der Rum-Likör auf Basis eines jamaikanischen Rums und mit 30% Vol. lässt Dich die Südsee zu Hause erleben.

Tropische Kokosnuss trifft auf fruchtige Banane. Abgerundet durch eine leichte Vanille-Note. 

Pur ein absoluter Genuss und ein Traum in diversen Longdrinks und Cocktails. Ein Allrounder!

Inhalt und Literpreis 

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700ml 
30% 
1l = 42,71 € (bei einem Einzelpreis von 29,90€)

Und dazu gibt's zwei Crazy Coconana Gläser 

Produktdetails Glas 

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Füllmenge: 280ml
Eichstrich bei 250ml
Spülmaschinengeeignet  

Besonderheiten

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Kein Verkauf an Personen unter 18 Jahren!
 
 Jugendschutzgesetz (JuSchG) §9 Alkoholische Gertänke

 

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1.Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,2.andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder2.in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.