Geschenkgutschein inkl. 4cl Rum-Liköre

inkl. MwSt., zzgl. Versand

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Keine Ahnung welchen leckeren Rum-Likör du verschenken sollst?! 
Hier kommt die Lösung :-) 

Der Gutschein kann auf www.whydahtrade.de eingelöst werden. 

Zur Auswahl stehen Gutscheine in Höhe von: 20,-€ , 35,-€, 50,-€ und 100,-€.

Und das Beste: hier gibt es noch je 4cl Flasche von Sweet Poison, Whydah Trade und Black Sam Rum-Likör zum Testen dazu. Natürlich mit passendem Schnapsglas! 

Produktinformationen

Für jeden den passenden Rum-Likör ;-)

Verschenke einfach einen Gutschein und du stehst auf der sicheren Seite!  

Und damit der Beschenkte schon ein bißschen testen kann, gibt es ein Schnapsglas mit Piratengrüßen aus Eckernförde dazu und natürlich auch je eine 4cl Flasche von Black Sam, Whydah Trade und Sweet Poison Rum-Likör. 

Gutscheinwert

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 Zur Auswahl stehen: 20,-€ , 35,-€, 50,-€ und 100,-€.  

Und zu jedem Gutschein gibt es ein Schnapsglas und drei Flaschen 4cl Rum-Likör dazu. 

Produktdetails

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Gutschein für unseren Onlineshop www.whydahtrade.de
Der Gutschein ist 3 Jahre gültig.  

Besonderheiten

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Kein Verkauf an Personen unter 18 Jahren!

Jugendschutzgesetz (JuSchG) §9 Alkoholische Getränke


(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1.Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,2.andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendlicheweder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder2.in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.