700er Rum-Likör Piratenkorb
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Ein megaaaaaa cooler Geschenkkorb - nicht nur zu Weihnachten macht man damit ordentlich Eindruck.
Drei Sorten Whydah Trade Rum-Liköre in 700ml und vieles mehr gibt es zu erbeuten!
Deine Beute kommt zu Dir in einem stylischen Geschenkkorb aus Karton in Holzoptik.
Produktinformationen
Großer Piratengeschenkkorb in Holzoptik mit riesigem Inhalt erwartet Dich!
Inhalt:
- 700ml Whydah Trade Rum-Likör
- 700ml Whydah Black Sam
- 700ml Whydah Sweet Poison
- 2x 300ml Piratenbecher
- Sweet Poison Schnapsglas
- Black Sam Schnapsglas
- Schnapsglas mit Piratengrüßen aus Eckernförde
- Beute-Beutel
- Whydah Trade Strickmütze
- Whydah Trade Schlüsselband
Inhalt:
Inhalt:
- 700ml Whydah Trade Rum-Likör
- 700ml Whydah Black Sam
- 700ml Whydah Sweet Poison
- 2x 300ml Piratenbecher
- Sweet Poison Schnapsglas
- Black Sam Schnapsglas
- Schnapsglas mit Piratengrüßen aus Eckernförde
- Beute-Beutel
- Whydah Trade Strickmütze
- Whydah Trade Schlüsselband
Produktdetails
Verschenke jetzt die leckeren Whydah Trade Rum-Liköre in einem riesigen Piratenschatz inkl. Geschenkkarton in Holzoptik und diversen Merchandise.
Beachte, dass wir für den Versand die Flaschen und Gläser einzeln und bruchsicher verpacken.
Besonderheiten
Kein Verkauf an Personen unter 18 Jahren!
Jugendschutzgesetz (JuSchG) §9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1.Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,2.andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendlicheweder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder2.in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.