Black Sam's Secret 500ml Rum

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Wir haben für Euch das Geheimnis vom Captain Black Sam gefunden! 

In der Dominikanischen Republik haben wir alte Bourbon Eichenfässer entdeckt mit einem ganz edlen Tropfen Rum. 

Dieser wurde im Solera Verfahren bis zu 15 Jahre gelagert. 

Der Black Sam's Secret kommt zu Dir in einer schwarzmatten Apothekerflasche mit Zinn-Etikett. 

Produktinformationen

Feinster aromatischer Rum. 

Bis zu 15 Jahre im Bourbon Eichenfass gelagert. 

Der Geschmack von würzigem Holz in Kombination mit zarter Vanille und roten Früchten. Der Geschmack entfaltet sich am besten nach einigen Minuten an der Luft. Am besten bei Zimmertemperatur genießen. 
Das Finish ist langanhaltend und wird umrandet mit einer Brise von Datteln, Tabak und Feigen. Ein toller Rum für echte Genießer. 

Limitiert auf 360 Flaschen. 

Inhalt und Literpreis 

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500ml
40% Alkoholgehalt 
89,80€ Preis pro Liter 

Produktdetails

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Kein Rum-Likör.... 
Kein Gin... 
Kein Whiskey.... 

Einfach ein unheimlich leckerer Rum. 

Bis zu 15 Jahre gelagert und im Solera Verfahren hergestellt. 

Kommt in stilvoller Flasche mit einem wahnsinnig coolen Etikett zu Dir. 

Besonderheiten

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Kein Verkauf an Personen unter 18 Jahren!

Jugendschutzgesetz (JuSchG) §9 Alkoholische Getränke


(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1.Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,2.andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendlicheweder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder2.in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.