Tiki-Po Set Kiwi und Guave/Ananas je 700ml

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 Tiki-Po der Aloha Partschnaps.

Tiki One - frische Kiwi und Tiki-Po Three  - freche Ananas/Guave.

Dein perfektes Partydate! 

Produktinformationen

 Tiki-Po - One frische Kiwi

Für alle die nicht genug bekommen von: 
- kurzen Röcken
- coolen Beachbars
- Sonnenuntergängen
- Stränden und Palmen
- nächtelangem Tanzen 
- coolen Drinks

 Tiki-Po - Three freche Guave / Ananas

Für alle die nicht genug bekommen von: 
- knappen Bikinis
- eiskalten Shots
- heißen Partynächten
- bunter Haut
- grenzenloser Freiheit
- Surfen & Skaten 

Der perfekte Partyshot für den Sommer! 
Am besten eiskalt genießen. 

 

Inhalt und Literpreis 

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Je 700ml Partyschnaps im überdimensionalen Flachmann mit 15% Alkohalgehalt.

Literpreis 19,86€ bei einem Einzelpreis von 13,90€ pro Flasche.

Im Monatsangebot für nur 19,90€ für beide - Literpreis von 14,22€

Produktdetails

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 Der Tiki-Po Aloha Partyschnaps.

Erhältlich in drei unterschiedlichen Geschmacksrichtungen:

Tiki One - frische Kiwi

Tike Two - fruchtige Papaya - sold out

Tiki Three - freche Guave / Ananas 


Such Dir dein passendes Partydate!  

Besonderheiten

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Kein Verkauf an Personen unter 18 Jahren!

Jugendschutzgesetz (JuSchG) §9 Alkoholische Getränke


(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1.Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,2.andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendlicheweder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.

(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1.an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder2.in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.